In einem Jagdbezirk obliegt der Jagdschutz dem Jagdausübungsberechtigten.
Der Jagdausübungsberechtigte hat, nach dem Gesetz folgende Aufgaben zu erfüllen:
Schutz des Wildes vor Wilderern
Wer dem Wild widerrechtlich, unter Verletzung fremden Jagdrechts, nachstellt, begeht eine strafbare
Handlung und erfüllt den Tatbestand der Wilderei. Desgleichen gilt das bei der Mitnahme von Wild, das
im Straßenverkehr getötet wurde. Die zum Jagdschutz berechtigte Personen sind befugt, Personen, die
in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder sonstige Zuwiderhandlungen gegen jagdrechtliche Vor-
schriften begehen, anzuhalten und ihre Personalien festzustellen.
Füttern des Wildes in Notzeiten
Bei witterungsbedingter Futternot des Wildes ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, für ange-
messene und artgerechte Wildfütterung zu sorgen. Die Jagdbehörde legt für Schalenwild den Zeitraum
der Notzeit fest.
Schutz des Wildes vor Wildseuchen und Widkrankheiten
Der Jagdausübungsberechtigte hat die Pflicht, bei Erkennen von Wildseuchen, Wildkrank-heiten oder
Veränderungen von Organen der zuständigen Behörde davon in Kenntnis zu setzen, damit rechtzeitig
entsprechende Massnahmen eingeleitet werden können.
Deshalb ist es notwendig, das jeder Jagdausübungsberechtigter die unterschiedlichen Krankheitsbilder
kennt bzw. sich in Weiterbildungsveranstaltungen das entsprechende Wissen aneignet. Damit trägt er
mit dazu bei, das der wertvolle Wildbestand in guter Gesundheit erhalten wird und leistet damit einen
Beitrag zum Umwelt und Naturschutz.
Schutz des Wildes vor wildernden Hunden
Freilaufende Hunde treffen wir in den Jagdrevieren immer häufiger an. Dieser Bereich des Jagdschutzes
stellt uns Jäger immer wieder vor einen Gewissenskonflikt. Nicht nur das Bundesjagdgesetz und das
Landesjagdgesetz erhalten zahlreiche Vorschriften zum Schutz des Wildes und der Jagd. Insbesondere
wird das wild durch das Tierschutzgesetz, das Naturschutzgesetz, das Landeswaldgesetz und andere
Vorschriften geschützt. So statuieren einige Landeswaldgesetze die Anleinpflicht für Hunde im Wald.
" Es ist verboten einen Hund ohne Genehmigung des Jagdausübungsberechtigten
außerhalb der Einwirkung seines Führers in einem Jagdbezirk laufen zu lassen "
§ 23 LJGMV.
Wir als Jagdschutzberechtigte haben die Pflicht, im Rahmen des Jagdschutzes, Wild nach Möglichkeit
vor Gefahren zu schützen, § 23 LJGMV. Dieser Jagdschutz umfasst den Schutz vor Raubwild und
aufsichtslosen Hunden.
Gleichzeitig aber heizt kaum ein Thema die Spannung zwischen Jäger und Teilen der Bevölkerung so an,
wie der Schuss auf den wildernden Hund.
" Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt Hunde
die Wild aufsuchen oder verfolgen und außerhalb der Einwirkung ihres Führers und
Katzen die weiter als 200m vom Hause angetroffen werden, zu töten" § 23 LJGMV.
Eine weit ausgelegte Tötungsbefugnis wird das bestehende negative Bild des Jägers nicht dienlich sein.
Die Tendenz der Rechtssprechung geht deshalb dahin, dass ein Hund nur getötet werden darf, wenn
dies das letzte Mittel ist, um eine nicht latente, sondern akut drohende Gefahr von Wild abzuwenden.
Eine bundesgesetzliche richtige Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Jagdvorschriften
verlangt demnach, das nur erkennbar und zweifelsfrei wildernde Hunde im äußersten Falle getötet
werden im äußersten Falle deshalb, weil auch die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeít die
vom Hund oder Katze ausgehende Gefahr für das Wild abgewogen werden muss gegen den Wert
dieser Tiere und das emotionale Verhältnis ihrer Eigentümer zu den Haustieren.
Der Jäger der hier mit Langmut und Augenmaß zu Werke geht, tut nicht nur seinem Revier und
sich selbst, sondern auch der ganzen Jägerschaft einen Gefallen.
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